Allgemeines zu Wahlen
Wahlgrundsätze
Das Grundgesetz besagt in Artikel 28, dass die Vertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in
- allgemeinen,
- unmittelbaren,
- freien,
- gleichen und
- geheimen
Wahlen zu wählen sind. Auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden nach diesen Wahlgrundsätzen gewählt (Artikel 38 Grundgesetz).
ALLGEMEIN
Alle Bürger sind wahlberechtigt, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit. Das bedeutet, das keine Gruppe aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen ist.
UNMITTELBAR
Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Sitze verwertet. Das heißt, zwischen Wählern und Gewählten (Abgeordneten) gibt es keine Delegierten oder Zwischeninstanz, wie z.B. Wahlmänner, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen.
FREI
Der Wähler kann sein Wahlrecht, ohne (staatlichen) Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, ausüben. Sowohl vor, als auch nach der Wahl, darf der Wähler in seiner Wahlentscheidung nicht benachteiligt werden.
GLEICH
Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben und jede Stimme hat gleiches Gewicht. Das bedeutet, dass das Stimmengewicht nicht nach Bildung, Einsichtsfähigkeit, Religion, Vermögen, Rasse, Stand, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren ist.
GEHEIM
Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Wähler gewählt hat. Geeignete Maßnahmen sind z.B. Wahlkabinen und versiegelte Wahlurnen. Für jeden einzelnen Wähler muss es möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten.